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Kennzeichnungspflicht
- Gemäß Psittakose-Verordnung § 2 sind Nachzuchten von Mohrenkopf-, Braunkopf-, Rüppells- und Rotbauchpapageien
mit einem geschlossen Fußring zu kennzeichen. Dieser sollte laut BNA Empfehlung einen Innendurchmesser von 7,0 mm
für Braunkopf-, Rüppells- und Rotbauchpapageien und 7,5 mm für Mohrenkopfpapageien haben. Auf diesem Ring steht
dann die Züchternummer, eine laufende Nummer, die Ringgröße, das jeweilige Jahr und die Kürzel des Vereins, dem
man angehört (z.B. VZE oder AZ).
Ringe kann man direkt beim BNA oder über die Vereine bestellen, jedoch nur, wenn man in Besitz einer Zuchtgenehmigung
gemäß § 17g des Tierseuchengesetzes ist.
Anzeigeflicht
- Wenn man einen Mohrenkopf-, Braunkopf-, Rüppells- oder Rotbauchpapagei erwirbt,
veräußert oder nachzieht, ist man dazu verpflichtet eine Bestandsveränderungsanzeige
gemäß § 6 Abs. 2 BArtSchV aufzugeben. Diese ist dann der im jeweiligen Bundesland zuständigen
Behörde zu übergeben.
- Des weiteren ist darauf zu achten, das man beim Erwerb eines Mohrenkopf-, Braunkopf-, Rüppells-
oder Rotbauchpapageis eine Herkunftsbestätigung (Züchterbescheinigung) zum Nachweis der
Besitzberechtigung gemäß § 22 BNatSchG sowie gemäß § 6 Abs. 2 BArtSchV erhält.
Mindestanforderungen an die Haltung
- Die Unterbringung dieser bis 25 cm langen Vögel hat in Käfigen / Volieren zu erfolgen die folgende Maße nicht unterschreiten dürfen:
1,0 x 0,5 x 0,5 m. Das Schutzhaus muß eine Grundfläche von 0,5 m² mind. haben.
- Für Nachzuchten der Gattung Poicephalus (dazu gehört auch der Rotbauch-, Rüppells- und Mohrenkopfpapagei)
kann die Temperatur im Schutzhaus 5°C betragen. Dies ist wichtig, da die meisten Poicephalus Arten im Winter brüten.
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